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WerderstrassenWeitesWeblog

20.1.2006

Die GEZ hat geantwortet

Abgelegt unter: — dax @ 10:24 am

Schnell ist man ja, bei der GEZ - am 14. Jänner schrieb ich eine E-Mail, mit der Bitte um Aufklärung zum Sachverhalt “Gebührenpflicht analoger Fernsehempfänger im Zusammenhang mit DVB-T". WerderstrassenWeitesWeblog berichtete

Nur vier fünf Tage später ist die Antwortmail da. Man hat sich offensichtlich sehr viel Mühe gegeben meine Fragen zu beantworten und auf jedes Detail gesondert einzugehen. Ich möchte euch diese Mail natürlich nicht vorenthalten, hier ist sie:

Sehr geehrter Herr Beck,

der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31.08.1991, zuletzt
geändert durch Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlich
Staatsverträge vom 08.10./15.10.2004 - gültig ab 01.04.2005 - ist
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren.

Durch die Zustimmungsgesetze der Länderparlamente wurde der Staatsvertrag
zu unmittelbar geltendem Landesrecht.

Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die
Hörfunk- und/oder Fernsehleistungen auch tatsächlich empfangen werden.

Jeder Rundfunkteilnehmer hat grundsätzlich für jedes seiner
Rundfunkempfangsgeräte eine Grundgebühr und für jedes Fernsehgerät
zusätzlich eine Fernsehgebühr zu zahlen ( § 2 Absatz 2
Rundfunkgebührenstaatsvertrag ).

Die Gebührenpflicht ist ausschließlich vom Bereithalten der Rundfunkgeräte
abhängig.

Welche Programme Sie tatsächlich empfangen oder ob Sie Ihre Rundfunkgeräte
überhaupt nutzen, ist unerheblich.

Fragen zur Programmgestaltung richten Sie bitte direkt an Ihre
Rundfunkanstalt. Die GEZ ist dafür nicht zuständig.

Rundfunkempfangsgeräte sind alle Geräte, mit denen ein Rundfunkprogramm
(Hörfunk- oder Fernsehprogramm) empfangen oder aufgezeichnet werden kann.

Dazu gehören auch tragbare Radios oder Fernsehgeräte mit oder ohne
Netzanschluss/Stecker, Radiowecker, Radiorecorder,
Transistor- und Autoradios, Fernsehgeräte als Monitore für Heimcomputer,
PCs mit Radio- oder Fernsehkarte, Videorekorder mit
Empfangsteil, ebenso daran angeschlossene Lautsprecher oder Monitore, wenn
sie als gesonderte Hör- oder Sehstelle betrieben werden.

Eine Abmeldung kann nur erfolgen, wenn das Fernsehgerät aus dem Haushalt
entfernt wird. Auch
ein Lagern des Gerätes im Keller würde nicht die Voraussetzungen für eine
Abmeldung erfüllen.

Mit freundlichem Grüßen

Gebühreneinzugszentrale
i.A. Jürgen Bestgen

(See attached file: Staatsvertrag.pdf)

Ihr Schreiben wurde unter folgendem Aktenzeichen gespeichert: 06165842550
Jü.

Bitte beachten Sie, dass eine Auskunft oder Bearbeitung zu Ihrem
Teilnehmerkonto nur erfolgen kann, wenn Sie uns die
Teilnehmernummer und/oder Anschrift angeben unter der Ihre Geräte
angemeldet sind.

Natürlich ist es bei der Präzision der Antworten, insbesondere im Bezug auf meine klar formulierten Fragen, nicht einfach, die relavanten Informationen herauszulesen. Ich möchte diese daher nochmal kurz zitieren:

Rundfunkempfangsgeräte sind alle Geräte, mit denen ein Rundfunkprogramm
(Hörfunk- oder Fernsehprogramm) empfangen oder aufgezeichnet werden kann.

Die GEZ bestätigt also meine Meinung, dass ein analoges Fernsehgerät kein gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät ist, denn mit diesem müsste man ja Rundfunkprogramm empfangen oder aufzeichnen können. Das geht natürlich nicht, denn die analoge Glotze versteht ja kein DVB-T. Gewonnen!

Ich bedanke mich mal für die ausführlichen Informationen:

Subject : Re: your mail - Aktenzeichen 06165842550

Sehr geehrter Herr Bestgen,

On Thu, 19 Jan 2006 temp@gez.de wrote:

> Die Gebührenpflicht ist ausschließlich vom Bereithalten der Rundfunkgeräte
> abhängig.
[…]
> Rundfunkempfangsgeräte sind alle Geräte, mit denen ein Rundfunkprogramm
> (Hörfunk- oder Fernsehprogramm) empfangen oder aufgezeichnet werden kann.

vielen Dank für die Bestätigung, dass gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte
ausschliesslich jene Geräte sind, mit denen ein Rundfunkprogramm (Hörfunk-
oder Fernsehprogramm) empfangen oder aufgezeichnet werden kann.

Mit einem analogen Fernsehgerät ist spätestens mit Abschaltung des letzten
analogen Fernsehsenders - wie in grossen Teilen unseres wunderschönen Vaterlandes
bereits geschehen - ein solcher Empfang nicht möglich. Es handelt sich somit nicht
mehr um ein Rundfunkempfangsgerät laut der von Ihnen genannten
Definition.

Ich bitte Sie höflich, den entsprechenden Absatz in der FAQ zu DVB-T auf
Ihrer Webseite abzuändern, da die dort veröffentlichte, offensichtlich
falsche, Information in der Internetgemeinde für einige Verwirrung sorgt.

Vielen Dank und liebe Grüsse,

Michael Beck

Ob die das wohl unkommentiert lassen? ;)

1 Kommentar »

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  1. Richtig: Der Empfang des Fernsehprogrammes sollte mit analogen TV-Geraeten problematisch werden, seitdem selbst die Oeffentlich Rechtlichen den Betrieb ihres Analogprogramms eingestellt haben…… Und dann gab es ja noch den “Kabelanschluss". :/

    Comment von TheEvilOne — 27.1.2006 @ 11:02 am

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