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14.1.2006

GEZ und DVB-T

Abgelegt unter: — dax @ 1:29 pm

Mit der Einführung von DVB-T kann man ja mit einem alten Fernseher nicht mehr so ohne weiteres in den Genuss der öffentlich-rechtlich gestalteten Medienwelt kommen. Man könnte meinen, dass man also keine GEZ-Gebühren mehr zahlen müsste. Die GEZ sieht das anders.

Meiner Auffassung nach ist ein Fernsehgerät mit herkömmlichem, nicht DVB-T fähigen Empfangsteil mit einem reinen Monitor ohne Empfangsteil gleichzusetzen. Diese sind (oder waren?) bisher nicht gebührenpflichtig.

Mit beiden Geräten kann man Videosignale darstellen, jedoch keinen Rundfunk empfangen. Beim Monitor nicht, weil er kein Empfangsteil besitzt, beim herkömmlichen Fernseher nicht, weil er ein Empfangsteil besitzt, welches einer veralteten Norm entspricht, für die keine Programme mehr ausgestrahlt werden.

Die GEZ argumentiert, dass man an ein Fernsehgerät ohne besondere technische Massnahmen mit wenigen Handgriffen eine Set-Top-Box (z.B. DVB-T Empfänger) anschliessen und somit in den Genuss der öffentlich-rechtlichen Geldverbrennung kommen kann.

Dieses Argument ist jedoch uneingeschränkt auch für die bisher gebührenfreien Monitore gültig. Ich vermute, dass hier schleichend auch die Monitore besteuert werden sollen, denn wenn die Argumentation für Fernsehgeräte vor den Gerichten so durchgeht, kann man sie ja auch auf die Monitore anwenden.

Wir sollten alle darauf achten, dass das nicht passiert! Schliesslich kann nach dieser Argumentation ja auch das noch nicht gekaufte Gerät besteuert werden, denn es ist kein besonderer technischer Aufwand nötig, um es zu kaufen und die Installation erfolgt zuhause mit wenigen Handgriffen. Somit wäre potenziell jeder GEZ-pflichtig und die GEZ endlich als versteckte Steuer enttarnt. Ich habe die Hoffnung, dass die GEZ sich damit selbst ein dickes Ei legt. Ich bin mal gespannt auf die ersten Gerichtsurteile dazu - vielleicht lässt sich ja auch noch die ab 2007 einsetzende Besteuerung von internetfähigen PCs unterbinden.

Ich habe eine E-Mail an die GEZ geschrieben und um eine Aufklärung zu diesem Sachverhalt gebeten. Es werden noch Wetten angenommen, ab das Selbsterhaltungs- und Geldverbrennungskartell überhaupt antwortet. Ich wage es ja zu bezweifeln.

Hier die E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bisher waren reine Monitore ohne Empfangsteil nicht gebührenpflichtig.

In Ihrer FAQ auf www.gez.de heisst es nun:

Frage:
“Ich besitze kein DVB-T-Zusatzgerät (Set-Top-Box). Kann ich nach Umstellung auf digitale Empfangstechnik
mein Fernsehgerät deshalb abmelden?”
Antwort:
“Nein. Die Rundfunkgebührenpflicht entfällt nicht durch die Umstellung auf digitalen Fernsehempfang. Ein Rundfunkgerät wird immer dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglich ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Programme tatsächlich empfangen werden oder ob das Gerät überhaupt genutzt wird. Für die Gebührenpflicht genügt es, wenn das Gerät z.B. durch einfache Handgriffe in Betrieb genommen werden kann. Die Installation einer Set-Top-Box erfordert keinen besonderen technischen Aufwand und ist durch einfache Handgriffe vorzunehmen.”

Rein technisch ist ein Fernsehgerät mit einem konventionellen, nicht DVB-T fähigen Tuner einem reinen Monitor ohne Tuner gleichzusetzen, denn ein Empfang von Rundfunksendungen ist ohne zusätzliche Set-Top-Box damit nicht möglich.

Die Installation einer Set-Top-Box erfordert ihrer Auffassung nach keinen besonderen technischen Aufwand.
Diese Argumentation trifft jedoch ebenfalls auf die bisher gebührenfreien, reinen Monitore zu. Auch an diese lässt (und liess sich in der Vergangenheit) ohne besonderen technischen Aufwand eine Set-Top-Box für Satelliten- oder DVB-T Empfang anschliessen.

Ich bitte Sie daher, mir folgende Fragen zu beantworten:

1) Wie begründen Sie den Unterschied in der Gebührenpflicht zwischen einem reinen Monitor und einem - technisch gleichzusetzenden - Fernsehgerät mit unbrauchbarem Empfangsteil?

2) Sind reine Monitore auch weiterhin nicht gebührenpflichtig, oder haben Sie die Gebührenpflicht auch auf diese ausgeweitet?

3) Wenn die Anschaffung einer Set-Top-Box nicht als besonderer technischer Aufwand gilt, gilt die Anschaffung eines Fernsehgeräts dann als besonderer technischer Aufwand? Schliesslich kann ein beim lokalen Fernsehhändler bereitgehaltenes Fernsehgerät ohne besonderen technischen Aufwand durch einfache Handgriffe in Betrieb genomen werden.

Für die Beantwortung meiner Fragen habe ich eine Frist zum 31. Januar 2006 vorgemerkt

Mit freundlichen Grüssen,

Michael Beck

2 Comments »

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  1. meine meinung dazu sieht so aus:
    wenn du es nicht nutzen willst dann zahl einfach nixmehr!
    dich kann keiner dazu zwingen.
    und wenn du es wirklich nicht nutzt ist dieses verhalten auch moralisch vertretbar!

    Comment von Ulrich Stech — 14.1.2006 @ 1:48 pm

  2. Gibt es hier schon eine Rückmeldung der GEZ?

    Comment von Meyer — 9.5.2006 @ 7:36 am

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